1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Workspacer (nachfolgend „Anbieter“) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Automatisierung von Geschäftsprozessen. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB; ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
Gegenstand des Vertrages ist die Planung und Implementierung von digitalen Automationslösungen für betriebliche Abläufe des Kunden. Der Anbieter konzipiert und entwickelt automatisierte Workflows auf Basis von No-Code/Low-Code-Tools Dritter (insbesondere Zapier, n8n u. ä.) sowie ggf. ergänzender individueller Skripte, um wiederkehrende Geschäftsprozesse des Kunden zu optimieren und zu automatisieren. Dies umfasst typischerweise die Integration bestehender Systeme des Kunden über Schnittstellen (APIs) und die Orchestrierung von Datenflüssen zwischen diesen Systemen gemäß den Anforderungen des Kunden. Der konkrete Leistungsumfang wird im jeweiligen Angebot festgelegt.
Einsatz von Drittanbietern und Tools
Der Anbieter ist berechtigt, externe Dienste und Plattformen für die Umsetzung der Automatisierung einzusetzen. Insbesondere erfolgt die Umsetzung vielfach auf den Plattformen der Drittanbieter (z. B. Zapier oder n8n); dabei können Daten des Kunden auf diesen externen Systemen gespeichert und verarbeitet werden, etwa als Bestandteil von Workflow-Konfigurationen oder in Ausführungsprotokollen (Histories) der Automationsplattformen. Sofern im Rahmen einer Automation externe KI-Dienste (künstliche Intelligenz) wie z. B. OpenAI zum Einsatz kommen (etwa zur Generierung von Texten oder Antworten), werden die relevanten Daten an die APIs dieser Dienste übermittelt und dort verarbeitet. Der Anbieter stellt soweit möglich sicher, dass eingesetzte Drittservices angemessene Datenschutz- und Sicherheitsstandards einhalten. Der Kunde erkennt jedoch an, dass diese externen Dienste eigenverantwortlich betrieben werden; der Anbieter übernimmt keine Garantie für die Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit solcher Drittanbieter-Dienste.
Technische Änderungen und Unmöglichkeit
Der Anbieter weist darauf hin, dass der Erfolg der Automatisierung auch von der Funktionsfähigkeit und den Schnittstellen Dritter abhängt. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass bestimmte Automationsprozesse aus technischen Gründen (etwa aufgrund von Einschränkungen oder Änderungen bei den verwendeten Software-Drittanbietern) nicht realisierbar sind, wird der Anbieter den Kunden unverzüglich informieren. In einem solchen Fall entfällt die Leistungspflicht des Anbieters hinsichtlich des nicht umsetzbaren Teils, und bereits erbrachte Teilleistungen und Aufwände sind vom Kunden zu vergüten.
Einsatz von Subunternehmern
Der Anbieter darf zur Leistungserbringung Subunternehmer oder freie Mitarbeiter sowie weitere Dienstleistungs-Plattformen heranziehen. Der Anbieter stellt sicher, dass beauftragte Dritte vertraglich zur Einhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten verpflichtet werden, wie sie auch zwischen Anbieter und Kunde gelten. Gegenüber dem Kunden bleibt der Anbieter verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen.
3. Angebotsannahme und Vertragsabschluss
Vertragsschluss
Die Präsentation von Leistungen, Preislisten oder Kostenvoranschlägen durch den Anbieter stellt noch kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Einladung an den Kunden, seinerseits einen Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag des Anbieters annimmt (in der Regel in Textform, z. B. per E-Mail) oder der Anbieter mit ausdrücklicher Bestätigung bzw. mit der Leistungsausführung beginnt. Der Kunde ist an eine von ihm abgegebene Bestellung bzw. Beauftragung (ohne vorangehendes Angebot des Anbieters) zwei (2) Wochen gebunden, sofern im Kunden-Angebot keine andere Frist angegeben ist. Der Anbieter kann ein solches Kunden-Angebot innerhalb dieser Frist durch Bestätigung oder Aufnahme der Arbeiten annehmen.
Kostenvoranschläge
Vom Anbieter erstellte Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Enthält der Kostenvoranschlag eine Schätzung des Aufwandes (z. B. an Stunden oder ein Projektbudget), so dient diese lediglich der Orientierung auf Basis des bekannten Umfangs. Mit Annahme des Angebots beauftragt der Kunde die im Angebot beschriebenen Leistungen; die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, soweit nicht schriftlich ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Der Anbieter wird den Kunden informieren, falls sich im Projektverlauf abzeichnet, dass der tatsächliche Aufwand die ursprüngliche Schätzung wesentlich überschreitet, und mit dem Kunden abgestimmte Lösungen finden (z. B. Anpassung des Leistungsumfangs oder Budgeterhöhung).
Vertragsumfang „Betrieb“
Soweit das Angebot neben der Implementierung auch den fortlaufenden Betrieb der Automationen umfasst, gilt dieser Betrieb mit Annahme des Angebots als beauftragt. In diesem Fall erbringt der Anbieter nach Abschluss der Implementierungsphase Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Automationslösung, insbesondere Monitoring, Fehlerbehebung und ggf. Anpassungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen (siehe Abschnitt Betrieb und Support). Dieser laufende Service kann vom Kunden im Rahmen der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 8 gekündigt werden.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird in aktiver Weise an dem Projekt mitwirken, um eine erfolgreiche und effiziente Durchführung zu ermöglichen. Insbesondere obliegen dem Kunden folgende Mitwirkungspflichten:
Informationen und Zugang: Der Kunde muss dem Anbieter rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen sowie Zugänge bereitstellen, die für Analyse, Entwicklung und Integration der Automatisierungslösung notwendig sind. Dies umfasst u. a. die Benennung eines kompetenten Ansprechpartners, die Bereitstellung von Nutzerkonten, Passwörtern, API-Schlüsseln und technischen Schnittstellen sowie – sofern erforderlich – von Testdaten oder einer Testumgebung, damit die Automationsprozesse gefahrlos entwickelt und geprüft werden können.
Drittanbieter-Accounts: Der Kunde ist dafür verantwortlich, eigene Lizenzen oder Benutzerkonten für benötigte Drittanbieter-Software bzw. -Dienste bereitzustellen, soweit dies für die Automatisierung erforderlich ist.
Rechtmäßigkeit von Daten: Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche vom ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Materialien für die Nutzung im Rahmen des Projekts erforderlich und rechtlich zulässig sind. Insbesondere dürfen die übermittelten Daten keine Rechte Dritter verletzen; der Kunde hat die notwendigen Zustimmungen oder Berechtigungen eingeholt, falls personenbezogene Daten betroffen sind (z. B. Einwilligungen gemäß Datenschutzgesetzen). Der Kunde bleibt für die Qualität, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der gelieferten Informationen verantwortlich.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, kann dies Auswirkungen auf die Leistungsfrist und Kosten haben. Insbesondere ist der Anbieter von der Verpflichtung zur termingerechten Leistung befreit, soweit die Nichterfüllung auf unzureichender Mitwirkung des Kunden beruht. Eventuelle Mehrkosten oder Mehraufwände, die dem Anbieter dadurch entstehen (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Arbeitsstunden), können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters bei Verstößen des Kunden (einschließlich Rücktritt oder außerordentlicher Kündigung bei schwerwiegender Pflichtverletzung) bleiben unberührt.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Preisbestandteile
Die Vergütung für die Leistungen des Anbieters setzt sich aus Einrichtungskosten (Projektkosten) und Betriebskosten (laufende Nutzung) zusammen. Für die Implementierung der Automatisierungslösung wird ein Projektpreis veranschlagt, der auf einem voraussichtlichen Aufwand basiert. Abgerechnet wird jedoch der tatsächlich erbrachte Aufwand auf Zeitbasis, minutengenau, zum vereinbarten Stundensatz. Der Kunde erhält vorab einen Kostenvoranschlag; maßgeblich ist letztlich der effektive Aufwand. Es wird nur der Aufwand berechnet, der tatsächlich angefallen ist, etwaige im Voraus gezahlte Pauschalen werden entsprechend verrechnet.
Laufende Betriebskosten
Für den fortlaufenden Betrieb der automatisierten Prozesse fallen variable Nutzungsentgelte an. Diese richten sich in der Regel nach der Anzahl automatisierter Prozess-Schritte bzw. Vorgänge (z. B. Tasks oder Durchläufe) pro Abrechnungsperiode. Pro ausgeführtem Automationsschritt wird ein Entgelt gemäß dem im Angebot oder Vertrag festgelegten Tarif berechnet. Die genaue Höhe pro Schritt sowie ggf. Staffelungen (z. B. Preis pro Task abhängig vom monatlichen Volumen) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Die Abrechnung der Automationskosten erfolgt monatlich nachträglich und ist abhängig vom tatsächlichen Nutzungsvolumen der Automationen. Steigt das Automationsvolumen unerwartet deutlich an, wird der Anbieter den Kunden hierauf hinweisen. Soweit der Anbieter im Einzelfall die Abrechnung von Drittanbieter-Gebühren für den Kunden übernimmt, erfolgt dies zum Selbstkostenpreis oder gemäß individueller Vereinbarung.
Rechnungsstellung
Der Anbieter ist berechtigt, nach Abschluss definierter Projektphasen oder in regelmäßigen Intervallen Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen (z. B. monatliche Abrechnung bei laufenden Services). Die Zahlung erfolgt monatlich auf Rechnungsstellung. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu berechnen und ggf. nach schriftlicher Ankündigung die Leistungen vorübergehend auszusetzen, bis offene Beträge beglichen sind.
Keine Aufrechnung / Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche des Anbieters aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, wie sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig ist.
6. Betrieb der Automationen und Support
Betrieb und Monitoring
Nach erfolgreicher Implementierung übernimmt der Anbieter – sofern vertraglich vereinbart – den Betrieb, die Überwachung und Wartung der automatisierten Workflows. Die Automationen laufen grundsätzlich unbeaufsichtigt und können rund um die Uhr (24/7) ausgeführt werden, wobei der Anbieter in regelmäßigen Abständen die Funktionstüchtigkeit prüft und bei Störungen benachrichtigt wird. Es wird ausdrücklich kein dauerhaft ausfallsicherer Betrieb garantiert; der Anbieter schuldet keine ununterbrochene Verfügbarkeit der Automationsdienste.
Störungsmeldung und Reaktionszeit
Auftretende Fehler oder Ausfälle in den Automationen wird der Anbieter im Rahmen des Monitorings oder durch Meldung des Kunden schnellstmöglich zur Kenntnis nehmen. Der Anbieter verpflichtet sich, innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme eines kritischen Problems mit der Analyse und Fehlerbehebung zu beginnen (Reaktionszeit). Diese Service-Level-Verpflichtung bezieht sich ausschließlich auf den Beginn der Entstörung innerhalb der genannten Frist, nicht notwendigerweise auf die vollständige Problemlösung innerhalb dieser Zeit. Die Fehlerbehebung selbst erfolgt so rasch wie möglich in Abhängigkeit von Art und Umfang der Störung.
Nachholung automatisierter Abläufe
Während einer Störung möglicherweise nicht ausgeführte automatisierte Vorgänge (z. B. nicht verarbeitete Datensätze oder verpasste Workflow-Auslösungen) werden nach Möglichkeit nachträglich ausgeführt, sobald der normale Betrieb wiederhergestellt ist. Der Anbieter sorgt dafür, dass keine Prozessdaten verloren gehen; es kann jedoch zu einer zeitlichen Verzögerung in der Abarbeitung kommen.
Kein eigener SLA des Kunden
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, hat der Kunde – neben der genannten Reaktionszeit – keinen Anspruch auf bestimmte Leistungskennzahlen (Service Level Agreements) wie z. B. garantierte Wiederherstellungszeiten oder Verfügbarkeitsquoten. Insbesondere übernimmt der Anbieter keine weitergehende Haftung für etwaige Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (siehe Haftung in Ziffer 9). Der Anbieter wird im Rahmen der laufenden Betreuung jedoch angemessene Vorkehrungen treffen, um einen stabilen Betrieb zu fördern (z. B. Monitoring-Alerts, Fallback-Routinen in Workflows etc.). Wartungsarbeiten an den Automationen, die einen vorübergehenden Stillstand erfordern, werden nach Möglichkeit außerhalb der Kernarbeitszeiten oder nach Absprache mit dem Kunden durchgeführt.
7. Rechte an Arbeitsergebnissen
Urheberrechte des Anbieters
Alle im Rahmen des Vertrages vom Anbieter entwickelten oder bereitgestellten Arbeitsergebnisse – einschließlich Software-Code (Skripte), Workflow-Konfigurationen, Dokumentationen, Reports etc. – unterliegen dem Urheberrecht bzw. ggf. sonstigen Schutzrechten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben die geistigen Eigentumsrechte hieran beim Anbieter. Insbesondere bleibt der vom Anbieter erstellte Quellcode Eigentum des Anbieters, soweit er individuelle Lösungen für den Kunden beinhaltet.
Nutzungsrechte für den Kunden
Der Anbieter räumt dem Kunden an den vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen ein einfaches (nicht-ausschließliches), zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für dessen interne Geschäftszwecke ein. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Es berechtigt den Kunden, die gelieferten Automationslösungen und Skripte im eigenen Betrieb zu verwenden, zu vervielfältigen und bei Bedarf zu modifizieren, soweit dies für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung erforderlich ist. Weitergehende Nutzungen – insbesondere die Weitergabe oder entgeltliche Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte oder eine öffentliche Zugänglichmachung – sind dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet, sofern nicht eine solche Nutzung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Übertragung und Wiederverwendung
Eine Übertragung von Eigentumsrechten oder ausschließlichen Rechten an individuell für den Kunden erstellten Lösungen findet nur statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde (gegen gesonderte Vergütung). Der Anbieter bleibt berechtigt, allgemeine Konzepte, Algorithmen, Module oder Know-how, die bei der Entwicklung entstanden sind oder bereits vor dem Projekt vorhanden waren, auch in Projekten für andere Kunden wiederzuverwenden, sofern dabei keine vertraulichen Daten des ursprünglichen Kunden offenlegt werden. Dieser Vertrag gewährt dem Kunden keine Rechte an den Marken, Geschäftsgeheimnissen oder Geschäftsbezeichnungen des Anbieters.
8. Vertragslaufzeit und Kündigung
Projektlaufzeit
Der Vertrag über die einmaligen Leistungen (Implementierungsprojekt) beginnt mit Vertragsschluss und endet mit der Abnahme bzw. Fertigstellung der vereinbarten Implementierungsleistungen, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. Eine ordentliche Kündigung des Projektvertrags vor dessen Abschluss ist ausgeschlossen, soweit eine feste Laufzeit oder ein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart wurde.
Betriebs- und Servicevertrag
Soweit der Kunde den Anbieter mit dem laufenden Betrieb/Support der Automationslösung beauftragt hat (Dauerschuldverhältnis ohne feste Laufzeit), läuft dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können den fortlaufenden Betriebs-/Servicevertrag jederzeit mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen. Eine Kündigung bedarf der Schriftform (mindestens in Textform, z. B. E-Mail). Im Falle der Kündigung werden bereits angefallene Nutzungsentgelte und bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen zeitanteilig abgerechnet.
Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Partei kann den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung wiederholt mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt. Im Kündigungsfall aus wichtigem Grund durch den Anbieter bleiben Ansprüche auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen erhalten.
9. Haftungsbeschränkung
Unbeschränkte Haftung
Der Anbieter haftet dem Kunden unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ebenfalls haftet der Anbieter unbegrenzt im Falle von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz) oder die Übernahme einer ausdrücklichen Garantie bleiben unberührt.
Haftung für einfache Fahrlässigkeit
Bei leicht (einfach) fahrlässig verursachten Schäden haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Verzugs- oder Ausfallschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Keine Haftung für indirekte Schäden
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden – insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen oder verlorene Geschäftschancen des Kunden – ausgeschlossen. Diese Beschränkung greift nicht, falls der Anbieter ausnahmsweise wegen Verletzung einer Kardinalpflicht haftet (siehe oben), in welchem Fall die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
Datenverlust
Der Kunde ist verpflichtet, wichtige Daten eigenverantwortlich in angemessenen Abständen zu sichern. Für einen vom Anbieter verschuldeten Verlust von Daten haftet der Anbieter daher nur im Umfang des Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Mit anderen Worten: Tritt ein vom Anbieter zu vertretender Datenverlust ein, beschränkt sich ein etwaiger Ersatzanspruch des Kunden auf diejenigen Daten, die trotz zumutbarer Backup-Routine unwiederbringlich verloren wären.
Höhere Gewalt und Dritte
Der Anbieter haftet nicht für Leistungsstörungen, Verzögerungen oder Mängel, die durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs verursacht werden, insbesondere nicht für Ausfälle oder Fehlfunktionen von externen Diensten Dritter (z. B. Ausfall von Cloud-Diensten, Schnittstellen von Softwareanbietern, Plattformen wie Zapier/OpenAI), noch für Fälle höherer Gewalt (z. B. Stromausfälle, Netzwerkausfälle, behördliche Eingriffe, Naturereignisse oder ähnliche unvorhersehbare Umstände). In solchen Fällen verlängern sich etwaige Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist; Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, sofern nicht ausnahmsweise eine Haftung nach den obigen Bestimmungen greift.
Verantwortlichkeit des Kunden
Der Kunde bleibt für die Inhalte und Daten, die er im Rahmen des Projekts bereitstellt oder durch die automatisierten Prozesse verarbeiten lässt, verantwortlich. Soweit Dritte Ansprüche geltend machen aufgrund einer Verletzung von Rechten (z. B. Datenschutz-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechten) durch die vom Kunden gelieferten Inhalte oder Daten, stellt der Kunde den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer solchen Rechtsverletzung resultieren, es sei denn, der Kunde hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.
10. Schlussbestimmungen
Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen Datenschutzgesetze. Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragserfüllung und nach Weisung des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit. Sofern der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet (z. B. Daten von Mitarbeitern oder Kunden des Kunden), werden der Anbieter und der Kunde vor Beginn der Datenverarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO schließen, in dem die Einzelheiten der Datenverarbeitung, die Sicherheitsmaßnahmen und die Pflichten beider Parteien festgelegt sind. Der Anbieter wird personenbezogene Daten vertraulich behandeln und nur Mitarbeitern oder Subunternehmern Zugriff gewähren, die einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Diese Rechtswahl gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland.
Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters in Deutschland. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen des Anbieters aus diesem Vertrag ist, sofern nicht abweichend vereinbart, der Geschäftssitz des Anbieters.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Parteien können im Einzelfall Textform (z. B. E-Mail) vereinbaren, sofern dies nicht den Anforderungen an spezielle Erklärungen (z. B. Kündigungen) widerspricht. Ein Verzicht des Anbieters, ein Recht oder eine Vertragsbestimmung durchzusetzen, stellt keinen allgemeinen Rechtsverzicht dar.
Stand: August 2025