Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von Workspacer

§1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Workspacer und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“) über Dienstleistungen zur Automatisierung von Geschäftsprozessen. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB; ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Workspacer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

Workspacer bietet Dienstleistungen zur Beratung, Planung und Implementierung von digitalen Automationslösungen für die betrieblichen Abläufe des Kunden. Dabei werden sämtliche Phasen eines Automatisierungsprojekts abgedeckt, einschließlich der Analyse bestehender Prozesse, der Konzeption passender Workflows, der eigentlichen Entwicklung der Automationslösung (Implementierung) sowie der allgemeinen Beratung rund um Automatisierungsstrategien. Ziel ist es, wiederkehrende Geschäftsprozesse des Kunden effizienter zu gestalten, zu optimieren und – wo möglich – vollständig zu automatisieren. Hierzu integriert Workspacer typischerweise die bestehenden Softwaresysteme des Kunden über Schnittstellen (APIs) mit eigenen Systemen und orchestriert die Datenflüsse zwischen diesen Systemen gemäß den Anforderungen des Kunden. Der konkrete Leistungsumfang wird im jeweiligen Angebot festgelegt.

Einsatz von Drittanbietern und Tools

Workspacer verfügt über ein eigenes Ökosystem (“Workspacer-Ökosystem”) aus KI-Tools und Diensten und ist berechtigt, diese sowie weitere externe Dienste und Plattformen zur Umsetzung der Automatisierung einzusetzen. Im Rahmen dieses Ökosystems stellt Workspacer die für die Automatisierung erforderlichen Werkzeuge bereit, sodass der Kunde in der Regel keine eigenen Lizenzen oder Zugänge für KI-Tools oder Drittanbieterdienste beschaffen muss. Daten des Kunden können auf den dabei eingesetzten externen Systemen gespeichert und verarbeitet werden. Sofern im Rahmen einer Automation externe KI-Dienste – wie z.B. Sprachmodelle oder externe APIs – zum Einsatz kommen, werden die dafür notwendigen Daten an die Schnittstellen dieser Dienste übermittelt und dort entsprechend verarbeitet. Workspacer stellt sicher, dass eingesetzte Drittservices angemessene Datenschutz- und Sicherheitsstandards einhalten und das eigene Ökosystem im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO betrieben wird (einschließlich technischer Maßnahmen wie z.B. Mandantentrennung zum Schutz der Kundendaten). Zu diesem Zweck hat Workspacer mit jedem aktuellen und zukünftig eingesetzten Drittanbieter im Rahmen des Ökosystems einen Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen. Der Kunde erkennt jedoch an, dass diese externen Dienste von den jeweiligen Drittanbietern eigenverantwortlich betrieben werden; Workspacer übernimmt keine Garantie oder Haftung für die ständige Verfügbarkeit, Funktionalität oder Fehlerfreiheit solcher externen Dienste.

Technische Änderungen und Unmöglichkeit

Workspacer weist darauf hin, dass der Erfolg der Automatisierung auch von der Funktionsfähigkeit und den Schnittstellen Dritter abhängt. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass bestimmte Automationsprozesse aus technischen Gründen – etwa aufgrund von Einschränkungen oder Änderungen bei den eingesetzten Software-Drittanbietern – nicht oder nicht wie vorgesehen realisierbar sind, wird Workspacer den Kunden unverzüglich informieren. In einem solchen Fall entfällt die Leistungspflicht von Workspacer hinsichtlich des nicht umsetzbaren Teils. Bereits von Workspacer erbrachte Teilleistungen und entsprechende Aufwände sind vom Kunden zu vergüten, auch wenn das Gesamtprojekt nicht vollständig realisiert werden kann.

Einsatz von Subunternehmern

Workspacer darf zur Leistungserbringung Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder weitere Dienstleistungsplattformen heranziehen. Er stellt sicher, dass beauftragte Dritte vertraglich zur Einhaltung von Vertraulichkeit, Datenschutz und sonstigen relevanten Pflichten verpflichtet werden, die den Pflichten aus diesem Vertrag im Verhältnis zwischen Workspacer und Kunde entsprechen. Gegenüber dem Kunden bleibt Workspacer stets verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen.

§3 Angebotsannahme und Vertragsabschluss

Vertragsschluss

Die Darstellung der Leistungen von Workspacer – etwa in Präsentationen, Preislisten oder Kostenvoranschlägen – stellt noch kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich eine Einladung an den Kunden, seinerseits einen Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde ein schriftliches Angebot von Workspacer annimmt (in der Regel in Textform, z. B. per E-Mail) oder Workspacer die Annahme einer Auftragserteilung des Kunden ausdrücklich bestätigt beziehungsweise mit der vertragsgemäßen Leistungsausführung beginnt. Gibt der Kunde ohne vorheriges Angebot von Workspacer eine Bestellung oder Beauftragung ab, so ist er an diese zwei (2) Wochen ab Zugang gebunden (sofern das Kundenangebot nicht ausdrücklich eine andere Frist vorsieht). Workspacer kann ein solches Kunden-Angebot innerhalb dieser Frist durch entsprechende Auftragsbestätigung oder Aufnahme der Arbeiten annehmen.

Kostenvoranschläge

Von Workspacer erstellte Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Enthält der Kostenvoranschlag eine Schätzung des Aufwandes (z. B. in Stunden oder als Projektbudget), so dient diese lediglich der Orientierung auf Basis des von Workspacer damals bekannten Umfangs. Mit Annahme des Angebots beauftragt der Kunde die im Angebot beschriebenen Leistungen; die Abrechnung erfolgt – soweit nicht schriftlich ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde – nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen. Workspacer wird den Kunden informieren, falls sich im Projektverlauf abzeichnet, dass der tatsächliche Aufwand die ursprüngliche Schätzung wesentlich überschreitet, und mit dem Kunden eine einvernehmliche Lösung anstreben (etwa Anpassung des Leistungsumfangs oder eine Budgeterhöhung).

Vertragsumfang „Betrieb“

Soweit das Angebot ebenfalls die Implementierung der Automationslösung umfasst, gilt mit Vertragsabschluss zugleich der Betrieb (Service) als beauftragt. In diesem Fall erbringt Workspacer meist bereits während  der Implementierungsphase laufende Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Automationslösung, insbesondere Monitoring, Fehlerbehebung und gegebenenfalls Anpassungen gemäß der nachfolgenden Bestimmungen (siehe Abschnitt 6). Dieser laufende Servicevertrag kann vom Kunden im Rahmen der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 8 gekündigt werden.

§4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde wird in aktiver Weise am Projekt mitwirken, um eine erfolgreiche und effiziente Durchführung zu ermöglichen. Insbesondere obliegen dem Kunden folgende Mitwirkungspflichten:

Informationen und Zugang

Der Kunde muss Workspacer rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen sowie Zugänge bereitstellen, die für die Analyse, Entwicklung und Integration der Automatisierungslösung notwendig sind. Dies umfasst u. a. die Benennung eines kompetenten Ansprechpartners beim Kunden sowie die Bereitstellung von Nutzerkonten, Passwörtern, API-Schlüsseln und technischen Schnittstellen. Gegebenenfalls hat der Kunde zudem Testdaten oder eine geeignete Testumgebung bereitzustellen, damit die Automationsprozesse gefahrlos entwickelt und geprüft werden können.

Drittanbieter-Accounts

Der Kunde ist dafür verantwortlich, eigene Lizenzen oder Benutzerkonten für benötigte Drittanbieter-Software bzw. -Dienste bereitzustellen, soweit dies für die Automatisierung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn derartige Dienste im Rahmen des Workspacer-Ökosystems von Workspacer selbst gestellt werden – in diesem Fall sorgt Workspacer für die erforderlichen Zugänge. In allen anderen Fällen hat der Kunde rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die externen Dienste, die in den Automationsprozess eingebunden werden sollen, ihm in geeigneter Form zur Verfügung stehen (z. B. durch Bereitstellung von Zugangsdaten oder Schnittstellen-Keys).

Rechtmäßigkeit von Daten

Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Materialien für die Verwendung im Rahmen des Projekts erforderlich und rechtlich zulässig sind. Insbesondere dürfen die übermittelten Daten keine Rechte Dritter verletzen. Falls personenbezogene Daten betroffen sind, hat der Kunde die erforderlichen Einwilligungen oder Berechtigungen eingeholt (z. B. Einwilligungen der Betroffenen gemäß geltenden Datenschutzgesetzen). Der Kunde bleibt für die Qualität, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm gelieferten Informationen und Daten verantwortlich.

Verletzt der Kunde eine der vorstehenden Mitwirkungspflichten, kann dies Auswirkungen auf vereinbarte Leistungsfristen, den Projekterfolg und ggf. die Kosten haben. Insbesondere ist Workspacer von der Verpflichtung zur termingerechten Leistungserbringung befreit, soweit eine Verzögerung oder Nichterfüllung auf unzureichender Mitwirkung des Kunden beruht. Etwaige Mehraufwände oder Zusatzkosten, die Workspacer dadurch entstehen (z. B. Wartezeiten, zusätzlicher Arbeitsaufwand), kann Workspacer dem Kunden in Rechnung stellen. Weitergehende gesetzliche Rechte von Workspacer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Kunden (einschließlich des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag oder zur außerordentlichen Kündigung) bleiben unberührt.

§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Preisbestandteile

Die Vergütung von Workspacer setzt sich aus einmaligen Einrichtungskosten für das Projekt und laufenden Kosten für den Betrieb der Automationen zusammen. Für die Implementierung der Automatisierungslösung wird im Angebot ein Projektpreis auf Basis einer voraussichtlichen Aufwandsschätzung angegeben. Abgerechnet wird jedoch – sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde – nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen. Der Kunde erhält vorab einen Kostenvoranschlag; maßgeblich ist letztlich der effektiv erbrachte Aufwand. Bereits im Voraus gezahlte Pauschalen werden mit dem Ist-Aufwand verrechnet bzw. bei Minderaufwand entsprechend erstattet.

Laufende Betriebskosten

Für den fortlaufenden Betrieb der automatisierten Prozesse fallen variable Nutzungsentgelte an. Diese richten sich in der Regel nach der Anzahl der automatisiert verarbeiteten Vorgänge bzw. ausgeführten Prozess-Schritte pro Abrechnungsperiode. Pro ausgeführtem Automationsschritt (Task) wird ein Entgelt gemäß dem im Angebot oder Vertrag festgelegten Tarif berechnet; etwaige Staffelungen (z. B. ein degressiver Preis pro Task bei steigendem Volumen) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Die Abrechnung der Automationskosten erfolgt monatlich nachträglich und richtet sich nach dem tatsächlichen Nutzungsvolumen der Automationen im abgelaufenen Zeitraum. Steigt das Automationsvolumen unerwartet deutlich an, wird Workspacer den Kunden hierauf hinweisen, um ggf. Anpassungen im Vertrag oder der Infrastruktur vorzunehmen. Soweit Workspacer die Abrechnung von Gebühren externer Drittanbieter für den Kunden übernimmt (z.B. durch das Workspacer-Ökosystem), erfolgt dies zum Selbstkostenpreis oder gemäß individueller schriftlicher Vereinbarung.

Rechnungsstellung

Die Vergütung ist – sofern nicht abweichend vereinbart – monatlich nach Rechnungsstellung fällig. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so tritt der Verzug ohne weitere Mahnung nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist ein. Im Verzugsfall ist Workspacer berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu berechnen. Zudem ist Workspacer berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung seine Leistungen vorübergehend auszusetzen (z. B. den Betrieb der Automationen zu pausieren), sofern der Kunde sich mit fälligen Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe im Verzug befindet, bis die offenen Beträge beglichen sind.

Keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche von Workspacer aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§6 Betrieb der Automationen und Support

Betrieb und Monitoring

Nach erfolgreicher Implementierung übernimmt Workspacer – sofern vertraglich vereinbart – den Betrieb, das Monitoring und die Wartung der automatisierten Workflows für den Kunden. Die Automationen laufen grundsätzlich unbeaufsichtigt und können rund um die Uhr (24/7) ausgeführt werden. Workspacer prüft in regelmäßigen Abständen die Funktionsfähigkeit der Prozesse und wird im Störungsfall automatisch benachrichtigt. Es wird ausdrücklich keine Gewähr für einen völlig unterbrechungsfreien oder dauerhaft fehlerfreien Betrieb der Automationsdienste übernommen; Workspacer schuldet insbesondere keine ununterbrochene Verfügbarkeit. Allerdings werden im Rahmen der laufenden Betreuung Support- und Entstörungsleistungen gemäß der nachfolgend beschriebenen Service Levels erbracht (insbesondere Reaktionszeiten bei Störungen).

Störungsmeldung und Reaktionszeit

Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verpflichtet sich Workspacer, innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme eines kritischen Problems mit der Analyse und Fehlerbehebung zu beginnen. Diese Service-Level-Verpflichtung – ebenso wie etwaig individuell vereinbarte kürzere Reaktionszeiten in erweiterten SLA-Paketen – bezieht sich ausschließlich auf den Beginn der Entstörung innerhalb der genannten Frist, nicht auf die vollständige Problemlösung in dieser Zeit. Die eigentliche Fehlerbehebung erfolgt so rasch wie möglich in Abhängigkeit von Art und Umfang der Störung.

Nachholung automatisierter Abläufe

Automatisierte Vorgänge, die während einer Störung oder eines Systemausfalls möglicherweise nicht ausgeführt werden konnten (z. B. nicht verarbeitete Datensätze oder ausgelassene Workflow-Auslösungen), werden nach Möglichkeit nachträglich ausgeführt, sobald der normale Betrieb wiederhergestellt ist. Workspacer sorgt im Rahmen des Möglichen dafür, dass keine Prozessdaten verloren gehen; es kann jedoch zu zeitlichen Verzögerungen in der Abarbeitung kommen, wenn Vorgänge nachgeholt werden müssen.

Kein eigener SLA des Kunden

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, hat der Kunde – abgesehen von der oben genannten Reaktionszeit-Vereinbarung – keinen Anspruch auf bestimmte Leistungskennzahlen (Service Level Agreements), wie etwa garantierte Wiederherstellungszeiten, Mindestdurchsatz oder Verfügbarkeitsquoten. Insbesondere übernimmt Workspacer keine weitergehende Haftung für etwaige Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder Verzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (hierzu siehe auch die Haftungsregelungen in Ziffer 9). Workspacer wird jedoch im Rahmen der zumutbaren laufenden Betreuung angemessene Vorkehrungen treffen, um einen stabilen Betrieb zu unterstützen (z. B. Einrichtung von Monitoring-Alerts, Implementierung von Fallback-Routinen in Workflows usw.). Geplante Wartungsarbeiten an den Automationen, die einen vorübergehenden Stillstand erfordern, wird Workspacer nach Möglichkeit außerhalb der Kernarbeitszeiten des Kunden oder in Abstimmung mit dem Kunden durchführen.

§7 Rechte an Arbeitsergebnissen

Urheberrechte von Workspacer

Alle im Rahmen des Vertrages von Workspacer entwickelten oder bereitgestellten Arbeitsergebnisse – einschließlich Software-Code (Scripts), Workflow-Konfigurationen, Dokumentationen, Berichte etc. – sind geistiges Eigentum von Workspacer und unterliegen dem Urheberrecht bzw. gegebenenfalls sonstigen Schutzrechten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben die Rechte hieran bei Workspacer. Insbesondere bleibt der von Workspacer erstellte Quellcode und Automatisierungs-Workflows Eigentum von Workspacer, auch soweit er individuelle Lösungen für den Kunden beinhaltet.

Nutzungsrechte für den Kunden

Workspacer räumt dem Kunden an den vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen ein einfaches (nicht-ausschließliches), zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für dessen interne Geschäftszwecke ein. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Es berechtigt den Kunden, die gelieferten Automationslösungen und Arbeitsergebnisse zu verwenden und – soweit für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung erforderlich – durch Workspacer anpassen zu lassen. Weitergehende Nutzungen – insbesondere die Weitergabe, Veröffentlichung oder entgeltliche Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte – sind dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Workspacer gestattet, sofern nicht eine solche Nutzung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Übertragung und Wiederverwendung

Eine Übertragung von Eigentumsrechten oder die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an individuell für den Kunden erstellten Lösungen findet nur statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und erfolgt in der Regel gegen gesonderte Vergütung. Workspacer bleibt berechtigt, allgemeine Konzepte, Algorithmen, Skripte, Workflows, Quellcode, Module, Standard-Bausteine oder sein während der Entwicklung erworbenes Know-how auch in Projekten für andere Kunden wiederzuverwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des jeweiligen Kunden offengelegt oder dessen Geschäftsgeheimnisse verletzt werden. Dieser Vertrag gewährt dem Kunden keine Rechte an Marken, Geschäftsgeheimnissen oder Geschäftsbezeichnungen von Workspacer.

§8 Vertragslaufzeit und Kündigung

Projektlaufzeit

Der Vertrag über die einmaligen Leistungen (Implementierungsprojekt) beginnt mit Vertragsschluss (d. h. mit der Annahme des Angebots durch den Kunden) und endet mit der Fertigstellung der vereinbarten Implementierungsleistungen, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. Eine ordentliche Kündigung des Projektvertrags vor dessen Abschluss ist ausgeschlossen, soweit eine feste Laufzeit oder ein bestimmter Fertigstellungstermin für das Projekt vereinbart wurde.

Betriebs- und Servicevertrag

Soweit der Kunde Workspacer mit dem laufenden Betrieb oder Support der Automationslösung beauftragt hat (dauerhaftes Dienstverhältnis ohne feste Laufzeit), läuft dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können einen solchen fortlaufenden Betriebs- bzw. Servicevertrag jederzeit mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen. Eine Kündigung bedarf der Schriftform (mindestens Textform, z. B. per E-Mail). Im Falle einer Kündigung werden bereits angefallene Nutzungsentgelte und bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen zeitanteilig abgerechnet.

Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Partei kann den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für Workspacer insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung fällige Zahlungen wiederholt nicht leistet oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt. Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch Workspacer behält dieser Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen.

§9 Haftungsbeschränkung

Unbeschränkte Haftung

Workspacer haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unbeschränkt haftet Workspacer außerdem bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Workspacer oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder die Übernahme einer Garantie bleibt ebenfalls unberührt.

Haftung für einfache Fahrlässigkeit

Bei einfach (leicht) fahrlässig verursachten Schäden haftet Workspacer – vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von Workspacer der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Keine Haftung für indirekte Schäden

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Workspacer für mittelbare Schäden und Folgeschäden – insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen oder verlorene Geschäftsgelegenheiten des Kunden – ausgeschlossen. Diese Beschränkung greift nicht, falls Workspacer ausnahmsweise nach den vorstehenden Regelungen für einen leicht fahrlässig verursachten Schaden doch haftet (Verletzung einer Kardinalpflicht); in diesem Fall ist die Haftung wiederum auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Datenverlust

Der Kunde ist verpflichtet, wichtige Daten eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu sichern. Workspacer übernimmt keine Verantwortung für die Sicherung oder Wiederherstellung von vom Kunden bereitgestellten oder im Rahmen der Automationen verarbeiteten Daten. Sollten Datenverluste nicht durch Workspacer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sein, ist die Haftung von Workspacer für Datenverlust – vorbehaltlich der Regelung zur unbeschränkten Haftung oben – der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre.

Höhere Gewalt und Dritte

Workspacer haftet nicht für Leistungsausfälle, Verzögerungen oder Mängel, die durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs verursacht werden. Dies gilt insbesondere bei Ausfällen oder Fehlfunktionen von externen Diensten Dritter (z. B. Ausfall von Cloud-Diensten oder Schnittstellen externer Softwareanbieter) sowie in Fällen höherer Gewalt (z. B. Stromausfall, Internetausfall, Streik, behördliche Anordnungen, Naturereignisse oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse). In solchen Fällen verlängern sich etwaige Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Konstellationen ausgeschlossen, sofern nicht ausnahmsweise eine Haftung nach den obigen Bestimmungen (etwa wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) eingreift. Automationsvorgänge, die während der Dauer solcher unvorhersehbaren Ereignisse nicht durchgeführt werden konnten, wird Workspacer – sobald die Störung beseitigt ist – nach Möglichkeit nachträglich ausführen. Eine Haftung für Schäden aufgrund der Unterbrechung der Abläufe (etwa aufgrund der zeitverzögerten Verarbeitung) ist im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen.

Verantwortlichkeit des Kunden

Der Kunde bleibt für die Inhalte, Daten und Materialien, die er im Rahmen des Projekts bereitstellt oder durch die automatisierten Prozesse verarbeiten lässt, alleine verantwortlich. Soweit Dritte aufgrund solcher vom Kunden bereitgestellten Inhalte oder Daten Ansprüche wegen Rechtsverletzungen (etwa Verletzung von Datenschutz-, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten) gegen Workspacer geltend machen, stellt der Kunde Workspacer von sämtlichen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch die dadurch verursachten angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellung greift nicht, soweit der Kunde die betreffende Rechtsverletzung nachweislich nicht zu vertreten hat.

§10 Schlussbestimmungen

Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Workspacer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung und nach Weisung des Kunden, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Sofern Workspacer im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet (z. B. Daten von Mitarbeitern oder Kunden des Kunden), insbesondere im Rahmen des dauerhaften Betriebs der Automationslösung, werden Workspacer und der Kunde vor Beginn der Datenverarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO abschließen. In einem solchen AVV werden die Einzelheiten der Datenverarbeitung, die Sicherheitsmaßnahmen sowie die Pflichten beider Parteien festgelegt. Workspacer wird personenbezogene Daten des Kunden vertraulich behandeln und nur solchen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, die einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

Referenznennung

Workspacer ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und dessen Namen, Firmenlogo, vom Kunden öffentlich gemachte Zitate sowie Projektdetails und -ergebnisse (einschließlich Erfolgsgeschichten und relevanter Kennzahlen) ohne gesonderte Zustimmung des Kunden zu verwenden, solange nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Referenznennung darf in allen üblichen Kommunikationskanälen erfolgen, insbesondere in Print- und Online-Medien wie der Website des Anbieters, in Präsentationen, Referenzlisten, Social-Media-Beiträgen oder Whitepapern. Die Verwendung der genannten Informationen ist auf die Rolle des Kunden als Auftraggeber bzw. Nutzer der Automatisierungslösungen von Workspacer beschränkt.

Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Diese Rechtswahl gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland, selbst wenn nach deren Heimatrecht eigentlich ein anderes Recht anwendbar wäre.

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Workspacer in Deutschland. Workspacer ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen von Workspacer aus diesem Vertrag ist, sofern nicht abweichend vereinbart, der Geschäftssitz von Workspacer.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass diese AGB eine unbewusste Lücke aufweisen sollten – zur Schließung der Lücke gilt eine Regelung als vereinbart, die dem entspricht, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten.

Stand: August 2025